Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten – LuftVG
Hier finden Sie alles zur Digitaltauglichkeit dieser Regelung.
Formulierungen aus der Regelung
§ 66a LuftVG
Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die im Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Fall von juristischen Personen ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und die eines der folgenden unbemannten Fluggeräte betreiben:
- ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kannP4,
- ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskategorie „offen“, das mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügtP4, oder
- ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen Masse in der Betriebskategorie „speziell“P4.
Das Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung von Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Registrierung von Betreibern und zum Austausch von Informationen nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.
Prinzip 4 – Klare Regelungen für eine digitale Ausführung finden
Legt klare Kriterien für die Eintragung in das Register fest.
- vollständiger Name und Geburtsdatum des Betreibers bei natürlichen Personen und Name oder Firma und Registergericht und Registernummer bei juristischen Personen,
- Anschrift des Betreibers,
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers,
- Nummer der Versicherungspolice für das unbemannte Fluggerät des Betreibers,
- Bestätigung folgender Erklärung durch juristische Personen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte Personal verfügt über die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das unbemannte Fluggerät wird nur von Fernpiloten mit angemessenem Kompetenzniveau betrieben“ und
- vorhandene Betriebsgenehmigungen und das einem Betreiber von der zuständigen Behörde nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgestellte Betreiberzeugnis sowie Erklärungen mit einer Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
Legt für die datenschutzkonforme Umsetzung detailliert fest, welche Daten des Betreibers erhoben, gespeichert und verwendet werden dürfen.
(3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für die Registrierung zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen zu belegen, soweit dies für die Registrierung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. Registrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Änderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Verwaltungsakte hinsichtlich der Registrierung eines Betreibers sowie Gebührenbescheide für die Registrierung durch automatische Einrichtungen erlassen. Betreiber haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger.P5 Satz 3 gilt nicht, wenn ein Betreiber Rechte nach Satz 4 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss es Angaben des Betreibers berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Prinzip 5 – Automatisierung ermöglichen
- Schafft die Rechtsgrundlage zur potenziellen Automatisierung.
- Neben der Automatisierung besteht das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luftsportverbände die für die Registrierung zu speichernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener DatenP3, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) übermitteln. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
Verweist auf die DSGVO.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine RegistrierungsnummerP1, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt und dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Betreibers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeitenP5; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.
Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen
- Schreibt vor, dass die Übermittlung der Registrierungsnummer elektronisch zu erfolgen hat.
- Die Formulierung bleibt technologieoffen.
Prinzip 5 – Automatisierung ermöglichen
- Schafft die Rechtsgrundlage zur potenziellen Automatisierung.
- Neben der Automatisierung besteht das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger.
(6)
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften,
- zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wobei die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben, oder
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden durch Gesetz übertragenen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die für die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständigen Stellen und die nach Satz 2 zuständigen Behörden haben Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(7) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten VerfahrenP5 an die Polizeien des Bundes und der Länder erfolgen
- zur Verfolgung von Straftaten oder
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
Prinzip 5 – Automatisierung ermöglichen
Führt zur Bereitstellung einer Schnittstelle zum automatisierten Abruf durch eine andere Behörde.
(8)
(8) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus dem Register darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(9) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind vom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung.P3 Wird dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Absatz 1 bekannt und sind die Daten nach Absatz 2 im Einzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die nach Absatz 2 gespeicherten Daten abweichend von Satz 1 vom Luftfahrt-Bundesamt mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
Klare Löschfristen und -bedingungen für die Daten werden definiert.
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
- Bezieht Experten (BSI) in die Erarbeitung der Sicherheitsanforderungen mit ein.
- Diese sollen fortlaufend auf dem neuesten Stand gehalten werden.
- Verweist auf die relevanten Stellen der DSGVO.
(11) Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigenP3, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Ferner sind bei Abrufen aus dem Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten vom Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.P3
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
Schreibt die Erstellung, Sicherung und Löschfristen von Protokollen vor, um eine spätere Überprüfung von u. A. Datenschutz und Datensicherung zu ermöglichen.
(12)
(12) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Visualisierungen
Diese Visualisierungen haben dem Referat geholfen Digitaltauglichkeit zu erstellen und den Sachverhalt zu kommunizieren.

UAS-Betreiberregistrierung nach §66a LuftVG
- Stellt den Prozess klar und strukturiert dar, sodass alle Schritte logisch aufeinander aufbauen und leicht nachvollziehbar sind.
- Fördert eine schnelle Orientierung, indem sie Paragraphen mit den Prozessschritten verknüpft.
- Hebt Verantwortlichkeiten farblich hervor, wodurch schnell erkennbar ist, welche Schritte von Antragstellenden, Behördenmitarbeitenden oder durch Automatisierung durchgeführt werden.
- Erleichtert das Erkennen von Digitalisierungspotenzialen, indem automatisierte Schritte sichtbar gemacht werden und Bereiche identifiziert werden können, die weiter digitalisiert werden könnten.
NKR Stellungnahme
Diese Ausführungen sind der Stellungnahme des NKR entnommen.
Das Vorhaben ist ein gutes Beispiel, wie durch klare Regelungen nicht nur eine digitale Ausführung, sondern auch eine Automatisierung ermöglicht wird. Insbesondere die automatisierte Verknüpfung mit dem genutzten Verfahren zur Übernahme der Daten gemäß der Kassenvorschriften (BestMaVB-HKR) und Generierung des Kassenzeichens für den Zahlvorgang bietet sich zur Nachnutzung durch weitere Behörden an. Auch kann das vorliegende Vorhaben in Verbindung mit der zugehörigen Verordnung (NKR-Nr. 7091) als Vorlage für die rechtlichen Anpassungen für ähnlich gelagerte Fälle genutzt werden.
Durch die im Rahmen des Vorhabens erstellte Visualisierung lässt sich gut weiteres Digitalisierungspotenzial erkennen: Mit Anbindung der BundID mit einer eID für natürliche Personen und des Organisationskontos für Unternehmen und Vereine könnten Identitätsdaten direkt übernommen werden, ohne dass dazu noch Nachweise hochgeladen und abgeglichen werden müssten.
Der NKR bewertet das Vorhaben als Positivbeispiel für eine konsequente Automatisierung von Verwaltungsakten, um administrativen Aufwand zu senken und Verfahrensdauern zu verkürzen und empfiehlt die identifizierten Digitalisierungspotenziale weiter zu verfolgen.
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