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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit – BIPAM-ErrichtungsG

Fassung vom:17. Juli 2024

Regelungsentwurf

Ressort:BMG

Hinweis

Formulierungen aus der Regelung

§ 2 BIPAM–ErrichtungsG

Aufgaben des Bundesinstituts

(1)

(1) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der Öffentlichen Gesundheit wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Die Aufgaben bestehender Einrichtungen des Bundes außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben davon unberührt. Das Bundesinstitut übernimmt die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einschließlich derer aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:

  1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen Rahmenbedingungen
  2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring
  3. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit,
  4. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,
  5. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten sowie Stärkung der Gesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,
  6. wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, einschließlich der Unterstützung dieser Institutionen bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards.

Besondere Vorschriften zur Bestimmung von Aufgaben bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 des BGA-Nachfolgegesetzes.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

Stellt sicher, dass Informationen effizient und barrierefrei zugänglich sind, indem es eine bedarfsorientierte und inklusive digitale Kommunikation vorschreibt.

Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht

  • Fördert die Wiederverwendung von Daten durch standardisierte Gesundheitsberichterstattung und einheitliches Monitoring.
  • Ermöglicht den effizienten Austausch vorhandener Daten durch die Vernetzung und Kooperation mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit. Vermeidet Doppelarbeit und schont Ressourcen.

Prinzip: Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen

  • Nennt explizit die Verarbeitung personenbezogener Daten als Spezifizierung der Aufgaben von Absatz 1.
  • Konkretisiert die Art der personenbezogenen Daten (Gesundheitsdaten) und verweist darüber hinaus auf die dafür geltenden fachrechtlichen Bestimmungen.
(3)

(3) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

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