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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit – BIPAM-ErrichtungsG

Inhalt

  1. Formulierungen aus der Regelung
  2. NKR Stellungnahme

Fassung vom:17. Juli 2024

Regelungsentwurf

Ressort:BMG

Hinweis

Formulierungen aus der Regelung

§ 2 BIPAM–ErrichtungsG

Aufgaben des Bundesinstituts

(1)

(1) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der Öffentlichen Gesundheit wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Die Aufgaben bestehender Einrichtungen des Bundes außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben davon unberührt. Das Bundesinstitut übernimmt die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einschließlich derer aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen BestimmungenP3, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:

  1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen RahmenbedingungenP2
  2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich GesundheitsmonitoringP2
  3. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen GesundheitP2,
  4. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für GesundheitP1,
  5. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten sowie Stärkung der Gesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,
  6. wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, einschließlich der Unterstützung dieser Institutionen bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards.

Besondere Vorschriften zur Bestimmung von Aufgaben bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 des BGA-Nachfolgegesetzes.

Warum ist das gut?

Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen

Stellt sicher, dass Informationen effizient und barrierefrei zugänglich sind, indem es eine bedarfsorientierte und inklusive digitale Kommunikation vorschreibt.

Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen

  • Fördert die Wiederverwendung von Daten durch standardisierte Gesundheitsberichterstattung und einheitliches Monitoring.
  • Ermöglicht den effizienten Austausch vorhandener Daten durch die Vernetzung und Kooperation mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit. Vermeidet Doppelarbeit und schont Ressourcen.

Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten

  • Nennt explizit die Verarbeitung personenbezogener Daten als Spezifizierung der Aufgaben von Absatz 1.
  • Konkretisiert die Art der personenbezogenen Daten (Gesundheitsdaten) und verweist darüber hinaus auf die dafür geltenden fachrechtlichen Bestimmungen.
(3)

(3) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

NKR Stellungnahme

Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Das Ressort stellt dar, dass die Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt worden sind, indem u. a. Verbände bereits vor der gesetzlichen Verbändebeteiligung sowie Expertengremien einbezogen wurden. Zudem wurde eine „Task Force“ mit dem betroffenen RKI und der BZgA eingerichtet.

Die Erkenntnisse daraus spiegeln sich nach Darstellung des Ressorts vor allem in der Organisationsstruktur, der Darstellung der Aufgabengebiete und den Regelungen zu Datenverarbeitungsfragen wider.

Hinsichtlich der Schaffung von Voraussetzungen für digitale Kommunikation wird weiterhin erklärt, dass dies durch Regelungen zum Zugang für Bürgerinnen und Bürger zu gut verständlichen und adressatengerecht gestalteten Gesundheitsinformationen erfüllt wurde. Hinsichtlich der Wiederverwendung von Daten und Standards stellt das Ressort dar, dass die Anforderungen nach §12a E-Government-Gesetz und dem Datennutzungsgesetz adressiert werden.

Die ganze Stellungnahme können Sie hier finden: NKR Stellungnahme

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