Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht – BVerfGG
Hier finden Sie alles zur Digitaltauglichkeit dieser Regelung.
Inhalt
Formulierungen aus der Regelung
§ 23a BVerfGG
Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen
Ermöglicht elektronisches Einreichen der Dokumente.
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
- Begünstigt eine effiziente technische Umsetzung, indem es die Nutzung oder Wiederverwendung eines geeigneten Datenstandards vorschreibt.
- Ermöglicht eine technologieoffene Umsetzung, da kein konkretes Format im Gesetz festgelegt wird.
- Verweist mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auf eine Regelung, die technische und rechtliche Aspekte zentral steuert.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.P3 Satz 1 gilt nicht für Anlagen. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
Prinzip 3 – Datenschutz und Informationssicherheit gewährleisten
- Steigert den Schutz vor Fälschungen durch Verwendung eines geeigneten kryptografischen Verfahrens (qualifizierte elektronische Signatur).
- Führt zu erhöhter Informationssicherheit durch die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (siehe Absatz 3). Dies schützt die Daten vor Veränderung und unerlaubter Einsicht während der Übertragung.
(4)
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Für die Übermittlungswege gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten die näheren Regelungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.P5
Prinzip 5 – Automatisierung ermöglichen
Entlastet die Verwaltung durch automatische Bestätigungen; eine Funktionalität, die von Nutzenden erwartet wird.
(6)
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
§ 23b BVerfGG
(1) Soweit die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter, den Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches DokumentP1, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ist.
Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen
Verhindert einen Medienbruch durch das Ermöglichen von Alternativen zur handschriftlichen Unterzeichnung.
§ 23c BVerfGG
(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermittelnP1. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichenP1.
Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen
- Macht elektronische Datenübermittlung zum Regelfall.
- Da der Normenadressat eine besonders befähigte Gruppe darstellt, kann hier im Regelfall komplett auf die Papierform verzichtet werden.
§ 23e BVerfGG
(1)
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden.
(2) Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen.P1 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.P1 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Prinzip 1 – Digitale Kommunikation sicherstellen
Ermöglicht eine ganzheitliche digitale Aktenführung.
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