Prinzip 2 in Regelungstexten
Häufig sind Daten von Personen oder Organisationen in verschiedenen Prozessen relevant. Das heißt, dass die Daten, die für Ihr Regelungsvorhaben benötigt werden, an anderer Stelle bereits vorliegen könnten. Sie sollten wiederverwendet werden, damit Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen Daten kein weiteres Mal angeben müssen und Verfahren vereinfacht werden. Auch die Wiederverwendung von Open-Source-Software, Standards oder sogar einzelner Design- oder Software-Komponenten vereinfacht Verfahren und spart Ressourcen.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit – BIPAM-ErrichtungsG
§ 2 BIPAM–ErrichtungsG
Aufgaben des Bundesinstituts
(1)
(1) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der Öffentlichen Gesundheit wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Die Aufgaben bestehender Einrichtungen des Bundes außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben davon unberührt. Das Bundesinstitut übernimmt die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einschließlich derer aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:
- Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen RahmenbedingungenP2
- Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich GesundheitsmonitoringP2
- Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen GesundheitP2,
- evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,
- Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten sowie Stärkung der Gesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,
- wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, einschließlich der Unterstützung dieser Institutionen bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards.
Besondere Vorschriften zur Bestimmung von Aufgaben bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 des BGA-Nachfolgegesetzes.
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
- Fördert die Wiederverwendung von Daten durch standardisierte Gesundheitsberichterstattung und einheitliches Monitoring.
- Ermöglicht den effizienten Austausch vorhandener Daten durch die Vernetzung und Kooperation mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit. Vermeidet Doppelarbeit und schont Ressourcen.
(3)
(3) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht – BVerfGG
§ 23a BVerfGG
(1)
(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
- Begünstigt eine effiziente technische Umsetzung, indem es die Nutzung oder Wiederverwendung eines geeigneten Datenstandards vorschreibt.
- Ermöglicht eine technologieoffene Umsetzung, da kein konkretes Format im Gesetz festgelegt wird.
- Verweist mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auf eine Regelung, die technische und rechtliche Aspekte zentral steuert.
(3) – (6)
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Für die Übermittlungswege gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten die näheren Regelungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Einrichtung Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte - GWKHV
§ 9 GWKHV
Kontoeröffnung und -führung
(1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:
- wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,
- sein Vorname und sein Nachname,
- seine Wohnanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat unter Angabe von Landkreis und Bundesland,
- seine Telefonnummer,
- seine E-Mail-Adresse und
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist,P2
- wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist,
- sein Name oder die Firma,
- sein Sitz,
- seine Telefonnummer,
- seine E-Mail-Adresse,
- die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist.P2
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
Erfordert ein Identifikationsmerkmal (Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID), was einen Abruf der restlichen geforderten Daten aus der Finanzverwaltung ermöglicht. Das legt den Grundstein für eine potentielle Datenabfrage (Erfüllung Once-Only Prinzip).
(2) – (3)
(2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.
(3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.
§ 39 GWKH
Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung
(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern ausP2 im Hinblick auf die Erzeugung von
- Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie
- thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
- Verringert die Fehleranfälligkeit durch den Datenabgleich.
- Im folgenden Absatz wird der Abgleich und Austausch der Daten näher spezifiziert und erweitert.
(2) – (4)
(2) Das Umweltbundesamt kann die in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit den Daten abgleichen, die
- im Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
- im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind,
- im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
- im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
- der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, vorliegen,
- in der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme gespeichert sind,
- im Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur gespeichert sind oder
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (Banz AT 18.08.2022 B1) erhoben und gespeichert hat.
Das Umweltbundesamt kann Daten nach den Sätzen 3 und 4 mit dem Betreiber eines Registers oder einer Datenbank austauschen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit, der Richtigkeit oder der Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweisregister nach § 3 erforderlich ist. Zu diesem Zwecke darf das Umweltbundesamt Daten aus einem Register oder einer Datenbank nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit diesbezüglich eine Mitteilungspflicht eines Registerteilnehmers nach dieser Verordnung besteht. Das Umweltbundesamt darf Daten an den Betreiber eines Registers oder einer Datenbank nach Satz 1 übermitteln, soweit die Daten dem Umweltbundesamt und in dem Register oder der Datenbank nach Satz 1 vorliegen und diesbezüglich eine Mitteilungspflicht des Registerteilnehmers im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Registers oder der jeweiligen Datenbank nach Satz 1 besteht.
(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- die nachgeordneten Behörden der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bundesministerien,
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
- Organe der Europäischen Union.
(4) Das Umweltbundesamt kann den Betreibern der Datenbanken und der Register nach Absatz 2 sowie den Behörden nach Absatz 3 über elektronische Schnittstellen den Zugang zu den in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen. Das Umweltbundesamt als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe nach Satz 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die die folgenden Daten enthalten müssen:
- die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
- den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
- die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- die abgerufenen Daten.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die protokollierten Daten sind sechs Monate nach der Protokollierung zu löschen.
(5) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Prinzip 2 – Wiederverwendung von Daten und Standards ermöglichen
- Vermeidet durch die Bereitstellung einer Schnittstelle doppelte Datenerhebung und ermöglicht die Wiederverwendung des Registers.
- Die elektronische Schnittstelle stellt sicher, dass die Daten immer aktuell sind und der Zugriff protokolliert ist. Dieses Vorgehen ist dem Kopieren/Duplizieren von Daten vorzuziehen.
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