Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Hier finden Sie alles zur Digitaltauglichkeit dieser Regelung.
Hinweis
Markierte Formulierungen sind gute Beispiele für die Ermöglichung digitaler Umsetzung, trotz ausstehender Verabschiedung.
Formulierungen aus der Regelung
§ 1125 ZPO
Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme nach Satz 2.
Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung
Die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen fördert die Nutzung etablierter und standardisierter Lösungen.
(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten
- Die digitale Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform werden gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei gestaltet, um die Inklusivität digitaler Angebote zu gewährleisten.
- Schreibt Nutzerfreundlichkeit für die Kommunikationsplattform vor.