Logo des Bundes

Digitalcheck

Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Fassung vom:30. September 2024

Text im Parlament

Ressort:BMJV

Hinweis

Formulierungen aus der Regelung

§ 1125 ZPO

Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme nach Satz 2.

Warum ist das gut?

Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen fördert die Nutzung etablierter und standardisierter Lösungen.

(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Die digitale Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform werden gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei gestaltet, um die Inklusivität digitaler Angebote zu gewährleisten.
  • Schreibt Nutzerfreundlichkeit für die Kommunikationsplattform vor.

(4) Elektronische Dokumente, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erzeugt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Ermöglicht die strukturierte Datenübermittlung und die gemeinsame digitale Bearbeitung von Dokumenten, wodurch Verwaltungsprozesse effizienter werden und manuelle Arbeitsschritte entfallen.
  • Nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für die Gerichte wird ein digitales Verfahren geschaffen.

§ 1126 ZPO

Digitale Strukturierung

(1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2, strukturierte Datensätze oder elektronische Dokumente genutzt werden.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Ermöglicht den Einsatz digitaler Eingabesysteme zur Aufbereitung des Streitstoffs.

(2) Das Gericht kann insbesondere

  1. anordnen, dass die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen, und
  2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.
Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Erlaubt den Gerichten, digitale Kommunikation anzuordnen.

§ 1128 ZPO

Beweisaufnahme

(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Beweisaufnahme wird durch digitale Kommunikationsmittel ermöglicht.
  • Gewährleistet Technologieoffenheit durch die Verwendung breiter Begriffe wie „andere geeignete digitale Kommunikationsmittel” anstelle spezifischer Technologien.

(2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach § 358 bis § 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Erlaubt digitale Kommunikationsmittel für Aussagen
  • Erlaubt weiterhin nicht digitale Alternativen, um allen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen
(3)

(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.

§ 1130 ZPO

Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann auch zur Bereitstellung oder gemeinschaftlichen Bearbeitung elektronischer Dokumente durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht genutzt werden. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Es wird die strukturierte Datenübermittlung und die gemeinsame digitale Bearbeitung von Dokumenten ermöglicht, wodurch Verwaltungsprozesse effizienter werden und manuelle Arbeitsschritte entfallen.
  • Nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für die Gerichte wird ein digitales Verfahren geschaffen.

(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten übernehmen; entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform nach Satz 2 und ihrer Anwendungsmodule.

Warum ist das gut?

Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen fördert die Nutzung etablierter und standardisierter Lösungen.

(3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Die digitale Eingabesysteme und die Kommunikationsplattform werden gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei gestaltet, um die Inklusivität digitaler Angebote zu gewährleisten.
  • Schreibt Nutzerfreundlichkeit für die Kommunikationsplattform vor.

(4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente, Datensätze und sonstige Informationen aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen

  • Legt die Zwecke fest, wann personenbezogene Daten verarbeitet werden können.
  • Schreibt die Löschung personenbezogener Daten vor, was die Privatsphäre der Nutzer schützt und die Speicherung von Daten minimiert.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Datenübermittlung geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht

Ermöglicht die Festlegung von Standards für die Datenübermittlung der Kommunikationsplattform durch Rechtsverordnung. Dadurch werden Interoperabilität und Datenaustausch begünstigt.

§ 1131 ZPO

Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1130 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:

  1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
  2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.

Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.

Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Ermöglicht die Ersetzung angeordneter Schriftformerfordernisse durch die Kommunikationsplattform.
  • Diese Ersetzung erfolgt durch die Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten.

Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Mit dem elektronischen Anwaltspostfach und den OZG-Nutzerkonten können bewährte Identifizierungsverfahren und bestehende Systeme genutzt werden.

(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder strukturierter Datensätze über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente oder strukturierten Datensätze auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
Warum ist das gut?

Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

  • Die digitale Übermittlung von Dokumenten ermöglicht eine Kommunikation über die digitale Kommunikationsplattform.
  • Schriftformerfordernisse werden durch die digitale Übermittlung ersetzt.

Prinzip: Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen

Stellt die Informationssicherheit sicher, indem sie die Anforderung eines sicheren Verfahrens stellt, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.

Prinzip: Automatisierung basiert auf eindeutigen Regelungen

  • Geht von einer automatisierten Bearbeitung der Daten aus.

(3) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.

Warum ist das gut?

Prinzip: Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen

Sichere Übermittlungswege und Verfahren gewährleisten, dass die Daten authentisch sind und nicht verändert wurden.

(4)

(4) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform.


(5) Mit Zustimmung des Empfängers, die für das jeweilige Verfahren erteilt wird und nur mit Wirkung für die Zukunft widerruflich ist, kann abweichend von § 173 Absatz 1 ein elektronisches Dokument auch zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind dem Empfänger und dem Gericht automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Warum ist das gut?

Prinzip: Automatisierung basiert auf eindeutigen Regelungen

Schreibt automatisierte Bestätigung der Zustellung und des Abrufs vor.

§ 1134 ZPO

Umfang der Erprobung

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buchs.

Warum ist das gut?

Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Durch die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen kann eine standardisierte Lösung zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

(2)

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Sie haben Gesprächsbedarf zu Ihrem Vorhaben?